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Zollstelle
Verkehrszeichen 392 · StVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Zollstelle.

Das Zeichen kennzeichnet eine Zollstelle, an der gegebenenfalls anzuhalten ist.

VzKat-NummerZ 392
FormRechteck · 600 × 600 mm
FarbenBlau / Weiß
RechtsgrundlageStVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 392 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zeichen 392 kennzeichnet eine Zollstelle. Es weist Verkehrsteilnehmer auf eine zollrechtlich bedeutsame Stelle hin, etwa an Grenzübergängen oder im grenznahen Verkehr. An einer Zollstelle kann eine zollrechtliche Abfertigung oder Kontrolle erforderlich sein.

Das Zeichen hat Hinweischarakter, kann jedoch in Verbindung mit den Anweisungen des Zollpersonals eine Anhaltepflicht auslösen. Wer eine Zollstelle passiert, muss den Weisungen der zuständigen Bediensteten Folge leisten. Die genauen zollrechtlichen Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften und der Anordnung vor Ort.

Verhalten im Geltungsbereich

An einer Zollstelle ist auf Weisungen des Zollpersonals zu achten. Wird zum Anhalten aufgefordert, ist dem Folge zu leisten. Die zollrechtlichen Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften.

Häufige Fragen

Muss ich an einer Zollstelle immer anhalten?

Das Zeichen ist ein Hinweis. Eine Anhaltepflicht entsteht insbesondere durch die Weisungen des Zollpersonals vor Ort.

Wo stehen Zollstellen-Schilder?

Sie stehen an zollrechtlich bedeutsamen Stellen, etwa an Grenzübergängen und im grenznahen Verkehr.

Welche Pflichten habe ich an einer Zollstelle?

Den Weisungen der zuständigen Bediensteten ist Folge zu leisten. Die zollrechtlichen Pflichten ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften.

Zusammen oft eingesetzt

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