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Fußgängerüberweg
Verkehrszeichen 350 · StVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Fußgängerüberweg.

Das Zeichen kennzeichnet einen Fußgängerüberweg, an dem Fußgängern Vorrang zu gewähren ist.

VzKat-NummerZ 350
FormRechteck · 600 × 600 mm
FarbenBlau / Weiß
RechtsgrundlageStVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
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Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zeichen 350 kennzeichnet einen Fußgängerüberweg, im Volksmund Zebrastreifen genannt. An einem Fußgängerüberweg haben Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen Vorrang. Der Fahrzeugverkehr muss ihnen das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.

Wer sich einem Fußgängerüberweg nähert, muss mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und nötigenfalls warten. An Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden. Erkennbar wartende oder die Fahrbahn betretende Fußgänger sind durch Anhalten passieren zu lassen. Das Schild ergänzt die Markierung des Überwegs auf der Fahrbahn.

Verhalten im Geltungsbereich

Vor einem Fußgängerüberweg ist mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren. Erkennbar wartenden oder querenden Fußgängern ist das Überqueren durch Anhalten zu ermöglichen. Überholen ist am Fußgängerüberweg verboten.

Häufige Fragen

Wer hat am Fußgängerüberweg Vorrang?

Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen haben am Fußgängerüberweg Vorrang. Der Fahrzeugverkehr muss das Überqueren ermöglichen.

Darf ich am Zebrastreifen überholen?

Nein. Das Überholen ist am Fußgängerüberweg verboten, da überholte Fahrzeuge die Sicht auf querende Fußgänger versperren können.

Muss ich immer anhalten?

Anzuhalten ist, wenn Fußgänger erkennbar warten oder die Fahrbahn betreten. Ohne Querungsabsicht muss nicht angehalten werden.

Zusammen oft eingesetzt

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