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Wandererparkplatz
Verkehrszeichen 317 · StVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Wandererparkplatz.

Das Zeichen weist auf einen Parkplatz für Wanderer und Ausflügler hin.

VzKat-NummerZ 317
FormRechteck · 600 × 600 mm
FarbenBlau / Weiß
RechtsgrundlageStVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 317 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zeichen 317 kennzeichnet einen Wandererparkplatz. Solche Plätze liegen am Rand von Wandergebieten, Wäldern oder Naherholungsgebieten und dienen als Ausgangspunkt für Wanderungen und Ausflüge. Das Schild zeigt den Buchstaben P zusammen mit dem Sinnbild eines Wanderers.

Das Zeichen hat Hinweischarakter und führt Erholungssuchende zu einer geeigneten Abstellfläche. Die genauen Parkbedingungen, etwa eine Höchstparkdauer oder Öffnungszeiten, ergeben sich aus der Beschilderung am Platz. Der Wandererparkplatz erleichtert den geordneten Zugang zu Wandergebieten und vermeidet wildes Parken in der Umgebung.

Verhalten im Geltungsbereich

Das Zeichen leitet zu einem Parkplatz für Wanderer. Verbindliche Parkbedingungen ergeben sich aus der Beschilderung am Platz. Das Hinweiszeichen selbst begründet keine eigene Verhaltenspflicht.

Häufige Fragen

Für wen ist der Wandererparkplatz gedacht?

Der Wandererparkplatz dient als Ausgangspunkt für Wanderungen und Ausflüge und ist für Erholungssuchende vorgesehen.

Gelten auf dem Wandererparkplatz besondere Regeln?

Die konkreten Bedingungen ergeben sich aus der Beschilderung vor Ort, etwa zu Höchstparkdauer oder Nutzungszeiten.

Darf dort jedes Fahrzeug parken?

Grundsätzlich ja, sofern kein Zusatzschild die Nutzung einschränkt. Maßgeblich ist die Beschilderung am Platz.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 317 fast immer brauchen.

Z 317 ohne Sicherer — geht das wirklich?

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