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Parken auf Gehwegen
Verkehrszeichen 315 · StVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)

Parken auf Gehwegen.

Das Parken auf dem Gehweg ist entsprechend dem abgebildeten Sinnbild ganz oder halb erlaubt.

VzKat-NummerZ 315
FormRechteck · 600 × 600 mm
FarbenBlau / Weiß
RechtsgrundlageStVO Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 315 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zeichen 315 erlaubt das Parken auf dem Gehweg. Das abgebildete Sinnbild legt fest, wie das Fahrzeug aufgestellt werden muss, also ob es halb oder ganz auf dem Gehweg steht und ob es in oder gegen die Fahrtrichtung abgestellt wird. Die Darstellung ist verbindlich und darf nicht abweichend ausgelegt werden.

Das Schild wird dort eingesetzt, wo der Gehweg breit genug ist, um neben den parkenden Fahrzeugen ausreichend Raum für Fußgänger zu lassen. Ohne dieses Zeichen ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich unzulässig. Zusatzschilder können die Erlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder zulässige Gewichte beschränken.

Verhalten im Geltungsbereich

Das Fahrzeug ist genau so abzustellen, wie es das Sinnbild zeigt, also halb oder ganz auf dem Gehweg und in der angegebenen Richtung. Für Fußgänger muss ausreichend Platz bleiben. Abweichendes Parken ist nicht zulässig.

Häufige Fragen

Darf ich ohne das Zeichen 315 auf dem Gehweg parken?

Nein. Das Parken auf Gehwegen ist nur dort erlaubt, wo das Zeichen 315 es ausdrücklich gestattet.

Wie genau muss ich das Sinnbild beachten?

Das Sinnbild ist verbindlich. Es legt fest, ob halb oder ganz auf dem Gehweg und in welcher Richtung geparkt werden darf.

Gilt die Gehwegparkerlaubnis für jedes Fahrzeug?

Ein Zusatzschild kann die Erlaubnis einschränken, etwa auf Pkw oder auf Fahrzeuge unterhalb eines bestimmten Gewichts.

Zusammen oft eingesetzt

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