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Verbot für Viehtrieb
Verkehrszeichen 257-53 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Verbot für Viehtrieb.

Das Treiben von Vieh sowie das Reiten und Führen von Pferden ist auf der Strecke verboten.

VzKat-NummerZ 257-53
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 257-53 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Zeichen 257-53 verbietet den Viehtrieb auf der gekennzeichneten Strecke. Erfasst ist das Treiben von Tieren sowie das Reiten und das Führen von Pferden. Das Zeichen wird dort aufgestellt, wo Tiere auf der Fahrbahn ein Sicherheitsrisiko darstellen, etwa auf stark befahrenen oder schnellen Straßen.

In der Verkehrssicherung kann Zeichen 257-53 in ländlichen Gebieten genutzt werden, um Tiere von einem Baustellenabschnitt fernzuhalten. Es gehört zur Reihe der Sinnbildzeichen 257 und ist im Anwendungsbereich umfassender als das reine Reitverbot, weil es zusätzlich das Treiben und Führen erfasst.

Verhalten im Geltungsbereich

Treiben oder führen Sie kein Vieh und keine Pferde in den gesperrten Bereich. Reiten ist hier ebenfalls untersagt. Nutzen Sie eine Alternativroute.

Häufige Fragen

Ist auch das Führen von Pferden verboten?

Ja. Zeichen 257-53 erfasst neben dem Viehtrieb ausdrücklich das Reiten und Führen von Pferden.

Worin unterscheidet sich das Zeichen vom Reitverbot 257-51?

Zeichen 257-51 verbietet nur das Reiten, Zeichen 257-53 verbietet zusätzlich das Treiben und Führen von Tieren.

Wo wird das Zeichen aufgestellt?

Vor allem auf stark oder schnell befahrenen Straßen in ländlichen Gebieten.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 257-53 fast immer brauchen.

Z 257-53 ohne Sicherer — geht das wirklich?

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