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Verbot für Gespannfuhrwerke
Verkehrszeichen 257-52 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Verbot für Gespannfuhrwerke.

Die Durchfahrt mit Gespannfuhrwerken ist verboten.

VzKat-NummerZ 257-52
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 257-52 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Zeichen 257-52 verbietet das Befahren einer Strecke mit Gespannfuhrwerken, also mit von Tieren gezogenen Wagen. Das Zeichen wird dort aufgestellt, wo solche Fuhrwerke aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses ausgeschlossen werden sollen, etwa auf schnell befahrenen Straßen oder in unübersichtlichen Bereichen.

In der Verkehrssicherung hat das Zeichen geringe praktische Bedeutung, kann aber in ländlichen Gebieten zum Einsatz kommen, wenn ein Baustellenabschnitt für tiergezogene Fahrzeuge ungeeignet ist. Es gehört zur Reihe der Sinnbildzeichen 257, deren Unternummern jeweils eine eigene Verkehrsart kennzeichnen.

Verhalten im Geltungsbereich

Fahren Sie nicht mit einem Gespannfuhrwerk in den gesperrten Bereich ein. Nutzen Sie eine ausgeschilderte Alternativroute. Andere Verkehrsarten sind nicht betroffen.

Häufige Fragen

Was ist ein Gespannfuhrwerk?

Ein von Zugtieren wie Pferden oder Ochsen gezogener Wagen.

Sind andere Verkehrsarten von dem Verbot betroffen?

Nein. Zeichen 257-52 betrifft ausschließlich Gespannfuhrwerke.

Wo kommt das Zeichen vor?

Vor allem in ländlichen Gebieten und auf Straßen, die für tiergezogene Fahrzeuge ungeeignet sind.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 257-52 fast immer brauchen.

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