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Verbot für Reiter
Verkehrszeichen 257-51 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Verbot für Reiter.

Das Reiten auf der gekennzeichneten Strecke ist verboten.

VzKat-NummerZ 257-51
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 257-51 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Zeichen 257-51 verbietet das Reiten auf der gekennzeichneten Straße oder dem Weg. Das Verbot betrifft das Reiten zu Pferd. Das Führen eines Pferdes am Zügel ist davon nicht erfasst und bleibt erlaubt. Das Zeichen wird dort aufgestellt, wo Reiter aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz des Wegebelags ausgeschlossen werden sollen.

In der Verkehrssicherung kann Zeichen 257-51 eingesetzt werden, um Reiter aus Baustellenbereichen fernzuhalten, in denen Lärm, Maschinen oder verändertes Umfeld Pferde verschrecken könnten. Es gehört zur Reihe der Sinnbildzeichen 257 und benennt mit seiner Unternummer die betroffene Verkehrsart.

Verhalten im Geltungsbereich

Reiten Sie nicht in den gesperrten Bereich ein. Das Führen des Pferdes am Zügel bleibt erlaubt, sofern kein weiteres Verbot besteht. Nutzen Sie eine ausgeschilderte Alternativroute.

Häufige Fragen

Darf ich mein Pferd durch den gesperrten Bereich führen?

Ja. Das Verbot betrifft nur das Reiten, das Führen des Pferdes am Zügel bleibt erlaubt.

Wo wird das Zeichen typischerweise eingesetzt?

Auf Wegen, die für Reiter zu gefährlich sind, oder dort, wo der Belag geschützt werden soll.

Wie unterscheidet sich das Zeichen von Zeichen 257-53?

Zeichen 257-51 verbietet das Reiten, Zeichen 257-53 verbietet den Viehtrieb.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 257-51 fast immer brauchen.

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