Start/Schilder/Z 241-31 · Getrennter Rad- und Gehweg (Radweg rechts)
Getrennter Rad- und Gehweg (Radweg rechts)
Verkehrszeichen 241-31 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Getrennter Rad- und Gehweg (Radweg rechts).

Das Zeichen ordnet einen getrennten Geh- und Radweg an, bei dem der Radweg auf der rechten Seite verläuft.

VzKat-NummerZ 241-31
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 241-31 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das blaue Rundschild zeigt das Fußgänger- und das Fahrradsymbol nebeneinander, durch eine Linie getrennt. Das Fahrradsymbol befindet sich auf der rechten Seite und gibt an, dass der Radweg dort verläuft, der Gehweg auf der linken Seite.

Für den Radverkehr ist der Radweg benutzungspflichtig, Fußgänger nutzen den ihnen zugewiesenen Teil. Die beiden Verkehrsflächen sind klar getrennt, sodass sich Fuß- und Radverkehr nicht ins Gehege kommen.

Verhalten im Geltungsbereich

Als Radfahrer den rechten, dem Radverkehr zugewiesenen Teil des Weges benutzen. Als Fußgänger den linken Teil nutzen. Den jeweils anderen Bereich nicht ohne Grund betreten oder befahren.

Häufige Fragen

Auf welcher Seite liegt der Radweg bei Zeichen 241-31?

Auf der rechten Seite. Das Fahrradsymbol befindet sich rechts, der Gehweg verläuft links.

Worin unterscheidet sich 241-31 von 241-30?

Beide kennzeichnen einen getrennten Geh- und Radweg. Bei 241-31 liegt der Radweg rechts, bei 241-30 links.

Müssen Radfahrer den Radweg benutzen?

Ja. Der Radweg ist beim getrennten Geh- und Radweg für den Radverkehr benutzungspflichtig.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 241-31 fast immer brauchen.

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