Start/Schilder/Z 241-30 · Getrennter Rad- und Gehweg (Radweg links)
Getrennter Rad- und Gehweg (Radweg links)
Verkehrszeichen 241-30 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Getrennter Rad- und Gehweg (Radweg links).

Das Zeichen ordnet einen getrennten Geh- und Radweg an, bei dem der Radweg auf der linken Seite verläuft.

VzKat-NummerZ 241-30
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 241-30 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das blaue Rundschild zeigt das Fahrrad- und das Fußgängersymbol nebeneinander, durch eine Linie getrennt. Das Fahrradsymbol befindet sich auf der linken Seite und gibt an, dass der Radweg dort verläuft, der Gehweg auf der rechten Seite.

Für den Radverkehr ist der Radweg benutzungspflichtig, Fußgänger nutzen den ihnen zugewiesenen Teil. Anders als beim gemeinsamen Geh- und Radweg sind die beiden Verkehrsflächen hier klar voneinander getrennt, sodass jede Gruppe ihren eigenen Bereich hat.

Verhalten im Geltungsbereich

Als Radfahrer den linken, dem Radverkehr zugewiesenen Teil des Weges benutzen. Als Fußgänger den rechten Teil nutzen. Den jeweils anderen Bereich nicht ohne Grund betreten oder befahren.

Häufige Fragen

Auf welcher Seite liegt der Radweg bei Zeichen 241-30?

Auf der linken Seite. Das Fahrradsymbol befindet sich links, der Gehweg verläuft rechts.

Sind Geh- und Radweg hier getrennt?

Ja. Anders als beim Zeichen 240 sind die Flächen für Fußgänger und Radfahrer klar voneinander getrennt.

Darf man als Fußgänger auf dem Radweg gehen?

Nein. Fußgänger nutzen den ihnen zugewiesenen Teil und sollten den Radweg nicht ohne Grund betreten.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 241-30 fast immer brauchen.

Z 241-30 ohne Sicherer — geht das wirklich?

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