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Gehweg
Verkehrszeichen 239 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Gehweg.

Das Zeichen ordnet einen Sonderweg an, der nur von Fußgängern benutzt werden darf.

VzKat-NummerZ 239
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 239 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das blaue Rundschild mit dem weißen Fußgängersymbol kennzeichnet einen Sonderweg, der allein dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Andere Verkehrsarten dürfen den Gehweg nicht benutzen.

Radfahrer und Kraftfahrzeuge dürfen den mit Zeichen 239 gekennzeichneten Weg grundsätzlich nicht befahren. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Zusatzzeichen, etwa Radfahrer frei, die Mitbenutzung gestattet. Radfahrer müssen dann Schrittgeschwindigkeit fahren und Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

Verhalten im Geltungsbereich

Den Gehweg als Fußgänger nutzen. Als Radfahrer den Gehweg nur befahren, wenn ein Zusatzzeichen dies erlaubt, und dann mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksicht. Kraftfahrzeuge dürfen den Gehweg nicht befahren.

Häufige Fragen

Dürfen Radfahrer den Gehweg benutzen?

Nur wenn ein Zusatzzeichen wie Radfahrer frei die Mitbenutzung erlaubt. Dann ist Schrittgeschwindigkeit Pflicht.

Gilt der Gehweg auch für Kraftfahrzeuge?

Nein. Kraftfahrzeuge dürfen den mit Zeichen 239 gekennzeichneten Gehweg nicht befahren.

Was ist der Unterschied zur Fußgängerzone?

Der Gehweg ist ein Sonderweg neben der Fahrbahn. Die Fußgängerzone (Zeichen 242.1) ist ein ganzer, dem Fußverkehr gewidmeter Bereich.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 239 fast immer brauchen.

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