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Reitweg
Verkehrszeichen 238 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Reitweg.

Das Zeichen ordnet einen Sonderweg an, der nur von Reitern benutzt werden darf und für sie benutzungspflichtig ist.

VzKat-NummerZ 238
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 238 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das blaue Rundschild mit dem weißen Pferdesymbol kennzeichnet einen Sonderweg für Reiter. Der Reitweg ist anderen Verkehrsarten nicht erlaubt und für den Reitverkehr benutzungspflichtig.

Wo das Zeichen 238 steht, müssen Reiter diesen Weg nutzen und dürfen nicht auf der Fahrbahn reiten. Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge dürfen den Reitweg nicht benutzen, soweit kein Zusatzzeichen eine Mitbenutzung gestattet.

Verhalten im Geltungsbereich

Als Reiter den gekennzeichneten Reitweg benutzen und nicht auf der Fahrbahn oder dem Gehweg reiten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Reitweg nicht nutzen, sofern kein Zusatzzeichen dies erlaubt.

Häufige Fragen

Wer darf den Reitweg benutzen?

Ausschließlich Reiter. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Reitweg nicht nutzen, sofern kein Zusatzzeichen es erlaubt.

Müssen Reiter den Reitweg benutzen?

Ja. Wo das Zeichen 238 steht, ist der Reitweg für den Reitverkehr benutzungspflichtig.

Dürfen Radfahrer auf dem Reitweg fahren?

Nein, sofern kein Zusatzzeichen eine Mitbenutzung ausdrücklich gestattet.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 238 fast immer brauchen.

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