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Einbahnstraße rechtsweisend
Verkehrszeichen 220-20 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Einbahnstraße rechtsweisend.

Das Zeichen kennzeichnet eine Einbahnstraße, in der nur nach rechts gefahren werden darf.

VzKat-NummerZ 220-20
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 220-20 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das blaue Rechteckschild mit dem nach rechts weisenden weißen Pfeil zeigt an, dass die folgende Straße eine Einbahnstraße ist und nur in Pfeilrichtung nach rechts befahren werden darf. Es wird an der Einmündung quer zur Einbahnstraße aufgestellt.

Der Gegenverkehr ist in der Einbahnstraße ausgeschlossen und wird an deren anderem Ende durch das Zeichen 267 Verbot der Einfahrt unterbunden. Die Einbahnregelung dient der Verkehrsberuhigung und der besseren Ausnutzung schmaler Straßen.

Verhalten im Geltungsbereich

In die Einbahnstraße nur in der vom Pfeil angegebenen Richtung nach rechts einfahren und sie ausschließlich in dieser Richtung befahren. Das Befahren entgegen der Fahrtrichtung ist untersagt.

Häufige Fragen

Was bedeutet rechtsweisend?

Der Pfeil weist nach rechts und gibt die einzig zulässige Fahrtrichtung der Einbahnstraße an.

Darf man in einer Einbahnstraße wenden?

Wenden ist in einer Einbahnstraße in der Regel nicht zulässig, da man dadurch entgegen der Fahrtrichtung fahren würde.

Woran erkennt man das Ende der Einbahnstraße?

Am gegenüberliegenden Ende steht das Zeichen 267, das die Einfahrt entgegen der Fahrtrichtung verbietet.

Zusammen oft eingesetzt

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