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Einbahnstraße linksweisend
Verkehrszeichen 220-10 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Einbahnstraße linksweisend.

Das Zeichen kennzeichnet eine Einbahnstraße, in der nur nach links gefahren werden darf.

VzKat-NummerZ 220-10
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 220-10 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das blaue Rechteckschild mit dem nach links weisenden weißen Pfeil zeigt an, dass die folgende Straße eine Einbahnstraße ist und nur in Pfeilrichtung nach links befahren werden darf. Es steht in der Regel an der Einmündung quer zur Einbahnstraße.

In einer Einbahnstraße ist der Gegenverkehr ausgeschlossen, was an der entgegengesetzten Seite durch das Zeichen 267 Verbot der Einfahrt kenntlich gemacht wird. Innerhalb der Einbahnstraße ist auch für Linksabbieger das Einordnen am linken Fahrbahnrand zulässig.

Verhalten im Geltungsbereich

In die Einbahnstraße nur in der vom Pfeil angegebenen Richtung nach links einfahren und sie ausschließlich in dieser Richtung befahren. Entgegen der Fahrtrichtung darf nicht eingefahren und nicht gefahren werden.

Häufige Fragen

Was bedeutet linksweisend bei Zeichen 220-10?

Der Pfeil weist nach links und gibt die einzig zulässige Fahrtrichtung der Einbahnstraße an.

Welches Zeichen steht am anderen Ende der Einbahnstraße?

Das Zeichen 267 Verbot der Einfahrt, das die Einfahrt entgegen der Fahrtrichtung untersagt.

Dürfen Radfahrer die Einbahnstraße in Gegenrichtung nutzen?

Nur wenn dies durch ein Zusatzzeichen ausdrücklich freigegeben ist. Ohne Freigabe gilt die Einbahnregelung auch für Radfahrer.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 220-10 fast immer brauchen.

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