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Halt. Vorfahrt gewähren
Verkehrszeichen 206 · StVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)

Halt. Vorfahrt gewähren.

Das Zeichen ordnet an, anzuhalten und dem bevorrechtigten Verkehr Vorfahrt zu gewähren.

VzKat-NummerZ 206
FormRund · Ø 600 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 206 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das achteckige Stoppschild verlangt, dass jedes Fahrzeug an der folgenden Kreuzung oder Einmündung vollständig zum Stillstand kommt. Erst danach darf in die bevorrechtigte Straße eingefahren werden, sofern dies ohne Behinderung oder Gefährdung des Querverkehrs möglich ist.

Das Anhalten hat an der Haltlinie zu erfolgen. Fehlt eine Haltlinie, ist dort zu halten, wo der Querverkehr gut eingesehen werden kann. Das Stoppschild kommt vor allem an unübersichtlichen Knotenpunkten und an Bahnübergängen ohne technische Sicherung zum Einsatz.

Verhalten im Geltungsbereich

Das Fahrzeug bis zum vollständigen Stillstand abbremsen, auch wenn der Querverkehr frei erscheint. An der Haltlinie halten, andernfalls an der Stelle mit der besten Sicht. Erst weiterfahren, wenn der bevorrechtigte Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

Häufige Fragen

Reicht es, langsam zu rollen?

Nein. Das Stoppschild verlangt einen vollständigen Stillstand des Fahrzeugs. Bloßes Abbremsen oder Rollen erfüllt die Anordnung nicht.

Wo genau muss man halten?

An der Haltlinie. Ist keine vorhanden, an der Stelle, von der aus der Querverkehr am besten überblickt werden kann.

Muss man auch halten, wenn die Straße leer ist?

Ja. Die Haltepflicht gilt unabhängig davon, ob anderer Verkehr vorhanden ist.

Zusammen oft eingesetzt

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