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Radverkehr (Aufstellung links)
Verkehrszeichen 138-20 · StVO Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7)

Radverkehr (Aufstellung links).

Warnt vor Radfahrenden, die die Fahrbahn queren oder in sie einfahren.

VzKat-NummerZ 138-20
FormDreieck · Seitenlänge 900 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 138-20 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zeichen 138-20 warnt vor Radverkehr, der die Fahrbahn quert oder in sie einbiegt. Es entspricht inhaltlich dem Zeichen 138-10, ist jedoch für die Aufstellung links der Fahrbahn vorgesehen, weshalb das Fahrradsinnbild spiegelbildlich ausgeführt ist.

Eingesetzt wird das Zeichen an Stellen mit kreuzenden Radwegen oder verstärktem Radverkehr, wenn eine Aufstellung links der Fahrbahn die Sichtbarkeit verbessert. Wie bei der rechten Variante stehen der Schutz der ungeschützten Radfahrenden und die Verringerung der Übersehensgefahr im Mittelpunkt.

Verhalten im Geltungsbereich

Geschwindigkeit verringern und auf kreuzenden oder einfahrenden Radverkehr achten. Beim Abbiegen den toten Winkel kontrollieren und beim Überholen den vorgeschriebenen Seitenabstand zu Radfahrenden einhalten.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich 138-20 von 138-10?

Der Inhalt ist identisch. Zeichen 138-20 ist für die Aufstellung links der Fahrbahn bestimmt und zeigt das Sinnbild spiegelbildlich.

Warum ist Radverkehr eine besondere Gefahr?

Radfahrende sind ungeschützt und werden leicht übersehen, vor allem beim Abbiegen im toten Winkel. Deshalb ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich.

Regelt das Zeichen den Vorrang?

Nein. Das Zeichen warnt nur. Der Vorrang an kreuzenden Radwegen ergibt sich aus den allgemeinen Vorfahrtregeln und der jeweiligen Beschilderung.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 138-20 fast immer brauchen.

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