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Fußgänger (Aufstellung links)
Verkehrszeichen 133-20 · StVO Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7)

Fußgänger (Aufstellung links).

Warnt vor Fußgängern, die die Fahrbahn betreten oder queren.

VzKat-NummerZ 133-20
FormDreieck · Seitenlänge 900 mm
FarbenWeiß / Rot / Schwarz
RechtsgrundlageStVO Anlage 1 (zu § 40 Abs. 6 und 7)
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 133-20 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zeichen 133-20 warnt vor verstärktem Fußgängeraufkommen auf oder an der Fahrbahn. Es entspricht inhaltlich dem Zeichen 133-10, ist jedoch für die Aufstellung links der Fahrbahn vorgesehen, weshalb das Sinnbild der gehenden Person spiegelbildlich ausgeführt ist.

Eingesetzt wird das Zeichen an Stellen mit häufigem Querungsverkehr von Fußgängern, etwa nahe Haltestellen, Schulen oder verkehrsberuhigten Bereichen, wenn eine Aufstellung auf der linken Seite die Sichtbarkeit verbessert. Es kennzeichnet keinen markierten Fußgängerüberweg.

Verhalten im Geltungsbereich

Geschwindigkeit verringern und jederzeit bremsbereit bleiben. Auf querende Fußgänger achten und ihnen das Überqueren ermöglichen, wenn sie erkennbar die Fahrbahn betreten wollen.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich 133-20 von 133-10?

Der Inhalt ist identisch. Zeichen 133-20 ist für die Aufstellung links der Fahrbahn bestimmt und zeigt das Sinnbild spiegelbildlich, Zeichen 133-10 steht rechts.

Warum gibt es eine linke Variante?

An manchen Stellen verbessert eine Aufstellung links der Fahrbahn die Sichtbarkeit des Zeichens, etwa bei beengten Verhältnissen am rechten Fahrbahnrand.

Gilt hier eine besondere Geschwindigkeit?

Nein. Das Gefahrzeichen mahnt nur zu erhöhter Aufmerksamkeit. Eine verbindliche Begrenzung gilt erst mit zusätzlichem Zeichen 274.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 133-20 fast immer brauchen.

Z 133-20 ohne Sicherer — geht das wirklich?

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