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Hinweis durch verbale Angabe
Verkehrszeichen 1012-30 · StVO § 39 Abs. 3

Hinweis durch verbale Angabe.

Das Zusatzzeichen konkretisiert die Aussage des Hauptzeichens durch einen erläuternden Text.

VzKat-NummerZ 1012-30
Form
Farben
RechtsgrundlageStVO § 39 Abs. 3
Vorlauffrist Aufstellung≥ 3 volle Werktage
Marktpreis Aufstellungauf Anfrage
Im Sofortplan-Aboenthalten
VZP mit Z 1012-30 erstellenAlle Schilder

Was das Schild bedeutet — und was es nicht bedeutet

Das Zusatzzeichen 1012-30 ergänzt das darüber angebrachte Hauptzeichen um einen kurzen erläuternden Text. Die Variante 1012-30 trägt das Wort Anfang und kennzeichnet damit den Beginn des Geltungsbereichs des Hauptzeichens. Die verbale Angabe wird verwendet, wenn sich ein Sachverhalt nicht durch ein Sinnbild darstellen lässt.

Das Zeichen gehört zur Gruppe 1012-30 bis 1012-57, die zahlreiche textliche Zusätze für unterschiedliche Zwecke umfasst, etwa Anfang, Ende oder weitere Erläuterungen. Es ist eine weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzer Schrift und wirkt nur in Verbindung mit dem Hauptzeichen, dessen Aussage es präzisiert.

Verhalten im Geltungsbereich

Den Texthinweis lesen und das Hauptzeichen im angegebenen Zusammenhang beachten.

Häufige Fragen

Was steht auf dem Zusatzzeichen 1012-30?

Es ergänzt das Hauptzeichen um einen Text, bei der Variante 1012-30 das Wort Anfang.

Wozu dient das Wort Anfang?

Es kennzeichnet den Beginn des Geltungsbereichs des darüber angebrachten Hauptzeichens.

Wann wird ein Text statt eines Sinnbilds verwendet?

Wenn sich ein Sachverhalt nicht durch ein Sinnbild darstellen lässt, wird die verbale Angabe genutzt.

Zusammen oft eingesetzt

Schilder, die Sie mit Z 1012-30 fast immer brauchen.

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